b.i.s. börsen-informations-systeme AG / Firmenzusammenschluss/Sonstiges
14.05.2007
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Rimpar, 14.05.2007. Die b.i.s. börsen-informations-systeme AG (im Folgenden
'b.i.s. AG') hat am heutigen Tage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit
den Klägern in den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die zu dem
führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 7393/06 verbunden wurden
sowie mit den Antragsgegnern in dem Freigabeverfahren bei dem Landgericht
Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 1 HK O 9832/06 einen Widerrufsvergleich
zur Beendigung der Verfahren geschlossen. Beteiligt an diesem
Widerrufsvergleich sind im Weiteren die vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste
GmbH (im Folgenden 'vwd GmbH') sowie deren Gesellschafter. Der Vergleich
beinhaltet insbesondere folgende wesentlichen Regelungen:
1. Den Aktionären der b.i.s. AG wird innerhalb von 6 Wochen ab
Wirksamwerden des Vergleiches ein Angebot nach dem WpÜG auf Erwerb ihrer
Aktien gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 4,82 unterbreitet.
2. Die Eintragung der Verschmelzung wird erst nach Beendigung des Angebotes
nach dem WpÜG beim Handelsregister durch die b.i.s. AG sowie die vwd GmbH
veranlasst.
3. Nach Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister der b.i.s. AG
steht den Klägern, die das Angebot nach dem WpÜG nicht, und zwar auch nicht
zum Teil, angenommen haben, die Möglichkeit offen, die Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses in einem Spruchverfahren bei dem Landgericht
Nürnberg-Fürth entsprechend der Regelungen der § 15 Abs. 1 UmwG, § 1 Nr. 4
SpruchG überprüfen zu lassen. Sofern dies nach Auffassung des Landgerichts
Nürnberg-Fürth nicht statthaft ist, soll das Verfahren vor einem
Schiedsgericht durchgeführt werden. Die Entscheidung im Spruchverfahren
bzw. im Schiedsverfahren wirkt zwischen der b.i.s. AG und allen Aktionären
der b.i.s. AG. Unabhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens bzw.
Schiedsverfahrens haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH
gesamtschuldnerisch verpflichtet, bei rechtskräftigem Abschluss des
Spruchverfahrens bzw. des Schiedsverfahrens, den Aktionären der b.i.s. AG
(mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) eine bare Zuzahlung in Höhe
von EUR 0,25 pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten
haben, zu zahlen. Für den Fall, dass der im Spruchverfahren bzw. im
Schiedsverfahren festgestellte Anspruch auf bare Zuzahlung über EUR 0,25
hinausgeht, haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH verpflichtet, den
Aktionären der b.i.s. AG (mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) bei
rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens, den
dann festgestellten Betrag der baren Zuzahlung, der über EUR 0,25
hinausgeht, zusätzlich pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten
haben, zu zahlen. Im Falle einer baren Zuzahlung sind Zinsen zu entrichten
entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 UmwG.
4. Die Gesellschafter der vwd GmbH haben auf die Durchführung eines
Spruchverfahrens in Bezug auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
verzichtet.
5. Ferner haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH für einen Zeitraum von
zwei Jahren ab Wirksamwerden der Verschmelzung verpflichtet, gegen einen
Ausschluss der Minderheitsaktionäre der b.i.s. AG im Rahmen einer
Hauptliche
Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten der Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklagen sowie des Freigabeverfahrens zu tragen.
8. Die b.i.s. AG und die vwd GmbH haben sich gemeinsam bereit erklärt,
insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 30.000 für gemeinnützige Zwecke zu
spenden.
9. Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird der Vergleich bekannt
gemacht.
Der Vergleich kann von zwei Klägern durch Einreichung eines Schriftsatzes
zum Landgericht Nürnberg-Fürth bis zum 16. Mai 2007 widerrufen werden.
Weitere Informationen:
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DGAP 14.05.2007
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Fax: +49 (0)9365 8212-12
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in Berlin-Bremen, Hannover, Düsseldorf, Hamburg, München,
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