gesamtschuldnerisch verpflichtet, bei rechtskräftigem Abschluss des
Spruchverfahrens bzw. des Schiedsverfahrens, den Aktionären der b.i.s. AG
(mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) eine bare Zuzahlung in Höhe
von EUR 0,25 pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten
haben, zu zahlen. Für den Fall, dass der im Spruchverfahren bzw. im
Schiedsverfahren festgestellte Anspruch auf bare Zuzahlung über EUR 0,25
hinausgeht, haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH verpflichtet, den
Aktionären der b.i.s. AG (mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) bei
rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens, den
dann festgestellten Betrag der baren Zuzahlung, der über EUR 0,25
hinausgeht, zusätzlich pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten
haben, zu zahlen. Im Falle einer baren Zuzahlung sind Zinsen zu entrichten
entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 UmwG.
4. Die Gesellschafter der vwd GmbH haben auf die Durchführung eines
Spruchverfahrens in Bezug auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
verzichtet.
5. Ferner haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH für einen Zeitraum von
zwei Jahren ab Wirksamwerden der Verschmelzung verpflichtet, gegen einen
Ausschluss der Minderheitsaktionäre der b.i.s. AG im Rahmen einer
Hauptliche
Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten der Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklagen sowie des Freigabeverfahrens zu tragen.
8. Die b.i.s. AG und die vwd GmbH haben sich gemeinsam bereit erklärt,
insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 30.000 für gemeinnützige Zwecke zu
spenden.
9. Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird der Vergleich bekannt
gemacht.
Der Vergleich kann von zwei Klägern durch Einreichung eines Schriftsatzes
zum Landgericht Nürnberg-Fürth bis zum 16. Mai 2007 widerrufen werden.
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DGAP 14.05.2007
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