DGAP-Adhoc: b.i.s. börsen-informations-systeme AG: Widerrufsvergleich im Rahmen der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen; Übernahmeangebot angekündigt

Aktualizacja: 21.02.2017 00:39 Publikacja: 14.05.2007 17:31

b.i.s. börsen-informations-systeme AG / Firmenzusammenschluss/Sonstiges

14.05.2007

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Rimpar, 14.05.2007. Die b.i.s. börsen-informations-systeme AG (im Folgenden

'b.i.s. AG') hat am heutigen Tage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit

den Klägern in den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die zu dem

führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 7393/06 verbunden wurden

sowie mit den Antragsgegnern in dem Freigabeverfahren bei dem Landgericht

Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 1 HK O 9832/06 einen Widerrufsvergleich

zur Beendigung der Verfahren geschlossen. Beteiligt an diesem

Widerrufsvergleich sind im Weiteren die vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste

GmbH (im Folgenden 'vwd GmbH') sowie deren Gesellschafter. Der Vergleich

beinhaltet insbesondere folgende wesentlichen Regelungen:

1. Den Aktionären der b.i.s. AG wird innerhalb von 6 Wochen ab

Wirksamwerden des Vergleiches ein Angebot nach dem WpÜG auf Erwerb ihrer

Aktien gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 4,82 unterbreitet.

2. Die Eintragung der Verschmelzung wird erst nach Beendigung des Angebotes

nach dem WpÜG beim Handelsregister durch die b.i.s. AG sowie die vwd GmbH

veranlasst.

3. Nach Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister der b.i.s. AG

steht den Klägern, die das Angebot nach dem WpÜG nicht, und zwar auch nicht

zum Teil, angenommen haben, die Möglichkeit offen, die Angemessenheit des

Umtauschverhältnisses in einem Spruchverfahren bei dem Landgericht

Nürnberg-Fürth entsprechend der Regelungen der § 15 Abs. 1 UmwG, § 1 Nr. 4

SpruchG überprüfen zu lassen. Sofern dies nach Auffassung des Landgerichts

Nürnberg-Fürth nicht statthaft ist, soll das Verfahren vor einem

Schiedsgericht durchgeführt werden. Die Entscheidung im Spruchverfahren

bzw. im Schiedsverfahren wirkt zwischen der b.i.s. AG und allen Aktionären

der b.i.s. AG. Unabhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens bzw.

Schiedsverfahrens haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH

gesamtschuldnerisch verpflichtet, bei rechtskräftigem Abschluss des

Spruchverfahrens bzw. des Schiedsverfahrens, den Aktionären der b.i.s. AG

(mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) eine bare Zuzahlung in Höhe

von EUR 0,25 pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der

Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten

haben, zu zahlen. Für den Fall, dass der im Spruchverfahren bzw. im

Schiedsverfahren festgestellte Anspruch auf bare Zuzahlung über EUR 0,25

hinausgeht, haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH verpflichtet, den

Aktionären der b.i.s. AG (mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) bei

rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens, den

dann festgestellten Betrag der baren Zuzahlung, der über EUR 0,25

hinausgeht, zusätzlich pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der

Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten

haben, zu zahlen. Im Falle einer baren Zuzahlung sind Zinsen zu entrichten

entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 UmwG.

4. Die Gesellschafter der vwd GmbH haben auf die Durchführung eines

Spruchverfahrens in Bezug auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

verzichtet.

5. Ferner haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH für einen Zeitraum von

zwei Jahren ab Wirksamwerden der Verschmelzung verpflichtet, gegen einen

Ausschluss der Minderheitsaktionäre der b.i.s. AG im Rahmen einer

Hauptliche

Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten der Anfechtungs- und

Nichtigkeitsklagen sowie des Freigabeverfahrens zu tragen.

8. Die b.i.s. AG und die vwd GmbH haben sich gemeinsam bereit erklärt,

insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 30.000 für gemeinnützige Zwecke zu

spenden.

9. Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird der Vergleich bekannt

gemacht.

Der Vergleich kann von zwei Klägern durch Einreichung eines Schriftsatzes

zum Landgericht Nürnberg-Fürth bis zum 16. Mai 2007 widerrufen werden.

Weitere Informationen:

b.i.s. börsen-informations-systeme AG

Geregelter Markt Frankfurt, General Standard

ISIN: DE0005204705

Investor Relations: Julia Lopez, Klaus Hulha

Kettelerstr. 3-11; 97222 Rimpar

Tel: +49 (0) 9365 / 82 12-91

Fax: +49 (0) 9365 / 82 12-13

DGAP 14.05.2007

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Sprache: Deutsch

Emittent: b.i.s. börsen-informations-systeme AG

Kettelerstr. 3-11

97222 Rimpar Deutschland

Telefon: +49 (0)9365 8212-0

Fax: +49 (0)9365 8212-12

E-mail: [email protected]

www: www.bis.de

ISIN: DE0005204705

WKN: 520470

Indizes:

Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr

in Berlin-Bremen, Hannover, Düsseldorf, Hamburg, München,

Stuttgart

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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