Gesellschaft gem. Art. 6 Abs. 3b der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 vom 12.
Dezember 2003 ('Safe Harbor-Verordnung'). Es ist insbesondere verpflichtet,
die Handelsbedingungen in Art. 5 der Safe Harbor-Verordnung einzuhalten.
Bei der Berechnung des zulässigen Tagesvolumens nach Art. 5 Abs. 2 der Safe
Harbor-Verordnung ist auf das durchschnittliche Handelsvolumen im Monat vor
der Veröffentlichung des Programms abzustellen.
Der Vorstand kann das Rückkaufprogramm jederzeit aussetzen und - unter
Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes
- wiederaufnehmen.
Die Gesellschaft wird die am jeweiligen Handelstag erworbenen eigenen
Aktien mit Datum, Stückzahl und dem volumengewichteten Durchschnittskurs
innerhalb von sieben Handelstagen nach Erwerb unter www.alstria.de bekannt
geben.
Hamburg, den 6. November 2007
Der Vorstand
06.11.2007 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: alstria office REIT-AG
Fuhlentwiete 12
20355 Hamburg
Deutschland
Internet: www.alstria.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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