7 die Schwellen von 20 % und 15 % unterschritten hat
und seitdem 14,48 % (1.280.097 Stimmrechte) beträgt.
Diese 1.280.097 Stimmrechte seien Herrn Arnhold gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WpHG von der Vermar Verwaltungs- und Marktstudien AG, zuzurechnen,
der diese Stimmrechte von ihrer Tochtergesellschaft Vermar GmbH nach § 22
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen seien. Der Vermar GmbH wiederum seien
220.000 Stimmrechte (2,48 %) gemäß § 22 Abs. 1 Satz Nr. 1 WpHG von einer
Tochtergesellschaft zuzurechnen.
07.12.200